Obwohl in Spalte 9a von Tabelle A in Kapitel 3.2 des RID fr die UN-Nummer 1308, Verpackungsgruppe II, die Sondervorschrift fr die Verpackung PP33 eingetragen ist, die besagt, dass nur zusammengesetzte Verpackungen [...] zugelassen sind, wird in Spalte 8 die Verpackungsanweisung R001 fr Feinstblechverpackungen aufgefhrt. 

Nach Meinung der BAM sollten trotzdem nur zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden. Auf der 51. Sitzung des ECOSOC Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods der United Nations im Juli 2017 wurde die gleiche Meinung vertreten. Siehe hierzu Punkt IV. A. (Seite 9) des Reports zur 51. Sitzung unter

http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2016/dgac10c3/ST-SG-AC.10-C.3-102e.pdf